Für Vermieter in Österreich
Aktualisiert: April 2026

Betriebskostenabrechnung für Vermieter in Österreich

Erstellen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung für österreichische Mietobjekte. Prüfen Sie vorab, welche gesetzlichen und vertraglichen Regeln für Ihr Objekt gelten.

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Wie es funktioniert

In 4 Schritten zur versandfertigen Betriebskostenabrechnung

SmartLandlord führt Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung — von den Grunddaten bis zur PDF-Ausgabe je Mieter.

1
Grunddaten
Immobilie und Abrechnungszeitraum wählen, Gebäudedaten eingeben.
  • › Immobilie auswählen
  • › Abrechnungszeitraum
  • › Gesamtfläche in m² + Einheiten
  • › Anzahl Nutzflächenanteile
2
Kostenpositionen
Alle BK-Positionen nach MRG/WGG eingeben — per Schnelleingabe oder Einzelposition.
  • › Schnelleingabe aller Positionen
  • › Einzelposition mit Beleg
  • › Verteilerschlüssel automatisch
  • › Gesamtkosten in Echtzeit
3
Berechnung
Automatische Berechnung auf Knopfdruck — nach Nutzflächenanteilen.
  • › Automatisch berechnen
  • › Manuell anpassen möglich
  • › Umlage nach Nutzfläche
  • › Anteil je Top kalkuliert
4
Prüfen & Ausgabe
Übersicht prüfen, PDF je Mieter herunterladen.
  • › Gesamtkosten-Übersicht
  • › Guthaben / Nachzahlung je Mieter
  • › PDF-Abrechnung je Top
  • › Status-Workflow
Mehr als nur Betriebskosten

Ihre nächste Betriebskostenabrechnung in 4 Schritten — statt stundenlangem Excel.

SmartLandlord erstellt MRG-konforme Betriebskostenabrechnungen vollautomatisch — mit mieterindividueller Ausgabe und versandfertiger PDF.

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Berechnung

Was ist eine Nebenkostenabrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung stellt die verrechenbaren Kosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenüber und macht den Anteil der einzelnen Mieter nachvollziehbar. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Bei Teilanwendung oder Ausnahmen vom MRG sowie bei anderen gesetzlichen Sonderregeln müssen die jeweils anwendbaren Vorschriften und der Mietvertrag gesondert geprüft werden.

Kennzahlen

Pflicht und Frist

Bei einer Jahrespauschalverrechnung im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens am 30. Juni zu legen (§ 21 Abs. 3 MRG). Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus zur Einsicht aufzulegen; auch die Einsicht in die Belege muss ermöglicht werden. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche einjährige Frist zur Geltendmachung von Betriebskosten: Bei der Jahrespauschalverrechnung beginnt sie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Eine allgemeine Frist von zwölf Monaten für die Abrechnung ersetzt diese Regeln nicht.

Markt-Benchmarks

Welche Kosten sind umlagefähig?

Im Vollanwendungsbereich des MRG sind nur die gesetzlich vorgesehenen Positionen verrechenbar. Dazu zählen unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise Wasser, Müllabfuhr, Rauchfangkehrung, Beleuchtung allgemeiner Hausteile, bestimmte Versicherungen, öffentliche Abgaben und Hausbetreuung (§§ 21 und 23 MRG). Verwaltungskosten sind nicht pauschal ausgeschlossen: § 22 MRG erlaubt einen gesetzlich begrenzten Verwaltungskostenbetrag. Reparaturen und Erhaltungsarbeiten dürfen nicht einfach als laufende Betriebskosten verrechnet werden. Für gemeinsame Anlagen sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind die jeweils einschlägigen Sonderregeln, insbesondere gegebenenfalls das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), gesondert zu prüfen.

Informationen

Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

Typische Fehler sind unzulässige Kostenpositionen, nicht nachvollziehbare Belege, ein falscher Verteilungsschlüssel und versäumte Fristen. Im Vollanwendungsbereich des MRG richtet sich die Aufteilung grundsätzlich nach dem Nutzflächenverhältnis (§ 17 MRG), soweit keine zulässige abweichende Regelung greift. Prüfen Sie deshalb Kostenarten, Schlüssel und Fristen vor der Übernahme in Ihre Abrechnung. Die Nutzung einer Software ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Mietverhältnisses und der eingegebenen Daten.
Rechtsgrundlage: Mietrechtsgesetz, insbesondere §§ 1, 17 und 21 bis 24. Amtliche Fassung: https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531
Stand: 25. September 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.