E-Scooter-Vermieter haften künftig bei Unfällen

Der Bundesrat billigte eine verschuldensunabhängige Halterhaftung für E-Scooter, die auch Immobilienbetreiber mit Sharing-Angeboten betrifft.
Der deutsche Bundesrat hat am 25. September 2026 einer Gesetzesänderung zugestimmt, die für E-Scooter erstmals eine verschuldensunabhängige Halterhaftung einführt. Damit müssen künftig nicht mehr nur Fahrerinnen und Fahrer, sondern auch Vermieter und Sharing-Anbieter für Schäden aus Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen einstehen, wie das BMJV mitteilte.
Bislang waren E-Scooter laut ACE von der sogenannten Gefährdungshaftung ausgenommen, die für andere Kraftfahrzeuge längst gilt. Mit der Neuregelung soll sich das ändern: Der Halter haftet künftig unabhängig davon, ob ihn ein eigenes Verschulden trifft. Für Fahrende gilt zusätzlich eine verschärfte Beweislast, sie müssen künftig nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft, wenn sie sich von der Haftung entlasten wollen.
Besonders praxisrelevant ist die Änderung bei falsch abgestellten Rollern. Geschädigte sollen ihren Schaden künftig leichter ersetzt bekommen, ohne im Detail nachweisen zu müssen, dass der Scooter fehlerhaft abgestellt wurde. Die Regelung wurde bereits im Juni 2026 im Bundestag beraten, bevor der Bundesrat sie Ende September endgültig billigte.
Zwar handelt es sich um deutsches Recht, doch die Debatte ist auch für Österreich relevant: Immer mehr Wohnanlagen, Bürokomplexe und Areale in Wien, Graz oder Linz bieten E-Scooter-Sharing als Zusatzservice für Mieter und Besucher an. Betreiber solcher Flotten, ob international tätige Anbieter oder lokale Kooperationen mit Immobilienverwaltungen, beobachten die Entwicklung in Deutschland genau, weil ähnliche Haftungsfragen auch hierzulande diskutiert werden könnten.
Was heisst das fuer Vermieter?
Wer auf seinem Areal E-Scooter-Sharing anbietet oder mit einem Anbieter kooperiert, sollte Haftungsklauseln in bestehenden Verträgen prüfen. Relevant wird das vor allem, wenn Nutzer nicht identifizierbar sind oder der Anbieter selbst zahlungsunfähig ist, dann könnten Geschädigte sich an den Grundstückseigentümer oder Betreiber der Fläche wenden. Ein Blick auf Versicherungsschutz und Dokumentationspflichten im eigenen Mietvertrag mit dem Scooter-Anbieter ist angeraten, auch wenn die deutsche Regelung in Österreich nicht unmittelbar gilt.
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