Kein neuer Hausverwalter: Was Eigentümer jetzt tun müssen

Ohne neuen Hausverwalter droht Eigentümergemeinschaften keine Handlungsunfähigkeit, denn das Gericht kann eine vorläufige Verwaltung bestellen.
Fehlt einer Eigentümergemeinschaft nach Ablauf eines Verwaltervertrags ein Nachfolger, bleibt sie nicht handlungsunfähig. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) kann in diesem Fall jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter mit berechtigtem Interesse beim zuständigen Gericht die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Diese Frage beschäftigt regelmäßig Leserinnen und Leser, die sich mit rechtlichen Problemen rund um Wohnen und Eigentum an unsere Rechtsexperten wenden.
Der gerichtlich bestellte Hausverwalter wird im Grundbuch ersichtlich gemacht, Name und Anschrift sind dort eintragungsfähig. Damit ist die Vertretung der Anlage nach außen auch ohne einvernehmlich gewählten Verwalter gesichert, Abrechnungen und Beschlussumsetzung können weiterlaufen.
Kündigungsfristen für bestehende Verwalterverträge sind in § 21 WEG 2002 klar geregelt. Bei unbefristeter Bestellung kann sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Hausverwalter mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen. Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ist eine Kündigung erstmals nach Ablauf dieser drei Jahre möglich, ebenfalls mit dreimonatiger Frist und ohne Angabe von Gründen.
Die Bestellung des Verwalters selbst regelt § 19 WEG 2002. Wichtig für die Praxis: Ein neuer Hausverwalter muss nicht einstimmig gewählt werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Mehrheit der Miteigentümer den bestehenden Verwalter jederzeit abberufen und einen neuen bestellen, ein Vetorecht einzelner Eigentümer besteht dabei nicht.
Was heißt das für Vermieter?
Wer Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage hält, sollte die Suche nach einem neuen Hausverwalter rechtzeitig vor Vertragsende einleiten und sich nicht darauf verlassen, dass eine Lücke folgenlos bleibt. Ohne neuen Verwalter droht sonst ein zusätzliches Gerichtsverfahren, das Zeit und Kosten verursacht. Gehört der Vermieter zur Mehrheit der Miteigentümer, kann er die Nachfolge aktiv mitgestalten, bei Blockaden bleibt der Weg über das Gericht die verlässliche Absicherung.
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