Bauwerksbuch Wien: Fristen für Altbauten wohl nicht haltbar

In Wien könnten rund 10.000 Altbauten die Fristen für das Bauwerksbuch verfehlen, weil Sachverständige fehlen; die gesetzlichen Stichtage bleiben unverändert.
Rund 10.000 Wiener Häuser dürften die Frist für das Bauwerksbuch nicht einhalten. Das geht aus einer aktuellen Einschätzung hervor, die als Gründe steigende Nachfrage, aufwendige Bestandsaufnahmen, fehlende Unterlagen und begrenzte Sachverständigenkapazitäten nennt. Ein Fristaufschub ist nicht belegt: Die gesetzlichen Stichtage gelten unverändert.
Die Fristen im Überblick
Für bestehende Gebäude in Wien sind ein Bauwerksbuch und die Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank vorgeschrieben. Die Registrierungspflicht gilt seit 1. Juli 2024. Maßgeblich sind folgende Termine:
- Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden: 31. Dezember 2027
- Gebäude aus der Zeit zwischen 1. Jänner 1919 und 1. Jänner 1945: 31. Dezember 2030
Bei Neu-, Zu- und Umbauten nach § 60 Abs. 1 lit. a Wiener Bauordnung muss das Bauwerksbuch bis zur Fertigstellungsanzeige erstellt und registriert sein. Die Grundlagen finden sich in § 128a und § 128c der Wiener Bauordnung.
Ausgenommen sind laut Stadt Wien unter anderem Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit höchstens 50 m² bebauter Grundfläche.
Engpass bei Fachleuten
Die Erstellung umfasst typischerweise eine Begehung, die Prüfung vorhandener Pläne und Bewilligungen sowie eine technische Dokumentation des Bauzustands. Genau hier liegt der Flaschenhals: Für die große Zahl älterer Gebäude stehen nach der Einschätzung nicht genug geeignete Sachverständige bereit. Fehlen Baupläne oder Unterlagen zu früheren Umbauten, verlängert und verteuert sich der Prozess zusätzlich.
Das Bauwerksbuch ist keine einmalige Formalität. Es dokumentiert Bauzustand, Prüfungen und relevante Änderungen und muss laufend aktuell gehalten werden.
Strafen bei Verstößen
Bei Verstößen drohen behördliche Aufträge und Verwaltungsstrafen. Öffentlich genannt werden Höchstbeträge von bis zu 50.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 300.000 Euro. Je nach zugrunde gelegter Bestimmung und Darstellung fallen die Angaben unterschiedlich aus.
Was heißt das für Vermieter?
Eigentümer und Miteigentümer von Wiener Altbauten sollten zuerst Baujahr und Gebäudeeinstufung klären und vorhandene Pläne, Bewilligungen und Umbauunterlagen sammeln. Bei Gebäuden vor 1919 bleibt bis Ende 2027 vergleichsweise wenig Zeit; wer erst kurz vor dem Stichtag einen Sachverständigen sucht, riskiert Wartezeiten. Bei Wohnungseigentum sollte mit der Hausverwaltung geklärt werden, wer auf Gebäudeebene beauftragt und registriert. Die Kosten sind nicht pauschal festgelegt und hängen von Größe, Dokumentationsstand und Bauzustand ab.
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